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   BVerwG, 01.10.1985 - 9 C 19.85   

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BVerwG, 01.10.1985 - 9 C 19.85 (https://dejure.org/1985,5567)
BVerwG, Entscheidung vom 01.10.1985 - 9 C 19.85 (https://dejure.org/1985,5567)
BVerwG, Entscheidung vom 01. Oktober 1985 - 9 C 19.85 (https://dejure.org/1985,5567)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Politische Verfolgungsmotivation - Asylbegehren - Politische Tätigkeit im Heimatland - Individuelles Verfolgungsschicksal - Verfolgungswahrscheinlichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (76)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 36.83

    Zum Begriff der politischen Verfolgung

    Auszug aus BVerwG, 01.10.1985 - 9 C 19.85
    Asylrechtlichen Schutz genießt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die der Senat in seinen Urteilen vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 und 9 C 874.82 - (BVerwGE 67, 184 und 195) bestätigt und näher erläutert hat, jeder, der wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung.

    Zusammenfassend kommt es sonach stets darauf an, ob ein Staat seine Bürger in ihrer politischen oder religiösen Überzeugung zu treffen, sie aus ethnischen oder Gründen der Nationalität oder wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu disziplinieren, sie deswegen niederzuhalten oder sogar zu vernichten sucht oder ob er lediglich - wenn auch möglicherweise mit autoritären Mitteln - seine Herrschaftsstruktur aufrechtzuerhalten trachtet und dabei die Überzeugung seiner Staatsbürger unbehelligt läßt (Senatsurteile vom 17. Mai 1983, a.a.O. S. 189 f., 199 f.).

    Eine gerade wegen der zuvor aufgezeigten asylerheblichen persönlichen Merkmale oder Überzeugungen des Betroffenen erfolgende oder verschärfte Strafverfolgung oder sonstige Maßnahme stellt vielmehr typischerweise eine asylrechtsbegründende politische Verfolgung dar (vgl. z.B. Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - BVerwGE 67, 184 [191 f.], ferner Urteil vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 6.80 - BVerwGE 62, 123 [BVerwG 31.03.1981 - 9 C 6/80] [132]).

  • BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82

    Anerkennung eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit als

    Auszug aus BVerwG, 01.10.1985 - 9 C 19.85
    Für eine dem Asylbewerber wegen seiner Gewalttätigkeit oder deswegen, weil er sich an der Gewaltanwendung Dritter beteiligt oder einer gewalttätigen Gruppierung angehört hat (BVerwGE 67, 195 [201]), drohende Verfolgung würde im übrigen im Ausgangspunkt anzunehmen sein, daß sie der Gewaltanwendung oder der Unterstützung von Gewalt durch die Mitgliedschaft in einer gewaltbejahenden Gruppierung gilt.

    Läge es so, dann spräche wenig dafür, daß der Kläger staatliche Sanktionen wegen seiner Gesinnung befürchten muß (BVerwGE 67, 195 [201 f.]).

  • BVerwG, 30.10.1984 - 9 C 24.84

    Gruppenverfolgung - Wiederholung - Asylrecht - Verfolgungsvermutung - Einzelner -

    Auszug aus BVerwG, 01.10.1985 - 9 C 19.85
    Eine Gruppenverfolgung liegt jedoch im Gegensatz zur Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit, bei der aus bestimmten Anlässen einzelne oder einige Mitglieder aus einer Gruppe herausgegriffen und einer politischen Verfolgung unterworfen werden, nur dann vor, wenn die Gruppe als solche Ziel einer politischen Verfolgung ist, so daß jedes einzelne Mitglied der Gruppe allein deswegen, weil es die gruppenspezifischen Merkmale aufweist, politische Verfolgung zu befürchten hat (Senatsurteil vom 2. August 1983 - BVerwG 9 C 599.81 - BVerwGE 67, 314 [BVerwG 02.08.1983 - 9 C 599/81] und vom 30. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 24.84 - BVerwGE 70, 232).

    Sofern das Oberverwaltungsgericht sich nach Maßgabe des hierfür geltenden Gewißheitsgrades von der Richtigkeit des klägerischen Vortrage über seine fluchtauslösende politische Betätigung überzeugen kann, wird es der Frage nachgehen müssen, ob nach den Maßstäben, die der erkennende Senat dafür in seinem erwähnten Urteil vom 30. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 24.84 - (a.a.O.) entwickelt hat, eine Gruppenverfolgung für Anhänger oder Mitglieder von YDGD anzunehmen ist.

  • BGH, 17.02.1970 - III ZR 139/67

    Anastasia - Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts

    Auszug aus BVerwG, 01.10.1985 - 9 C 19.85
    Seine Ausführungen hierzu lassen aber nicht erkennen, daß es sich insoweit die für seine Entscheidung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotene Überzeugungsgewißheit (vgl. dazu BGHZ 53, 245 [256]) verschafft hat, die auch in Asylstreitsachen in dem Sinne bestehen muß, daß das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit - und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit - des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat.

    "Ausgangspunkt dieser Ausführungen in dem genannten Urteil ist zunächst der allgemeine Grundsatz, daß das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewißheit verlangen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewißheit begnügen muß, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (BGHZ 53, 245 [256]).

  • BVerwG, 16.04.1985 - 9 C 109.84

    Beiordnung eines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigter

    Auszug aus BVerwG, 01.10.1985 - 9 C 19.85
    Damit war jedoch, wie der Senat in seinen Urteilen vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 u.a. - (Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 32, insoweit zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt) klargestellt hat, nicht gemeint, daß der Richter einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben sein sollte, und erst recht nicht, daß eine Glaubhaftmachung im engeren Sinne gemäß den prozessualen Vorschriften des § 294 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO (hierzu mit Recht kritisch Baumüller/Brunn/Fritz/Hillmann, Komm, zum Asylverfahrensgesetz, 1983, Vorbem. 118 zu § 1 am Ende; a.A. allerdings Marx-Strate, Asylverfahrensgesetz, Kommentar, 1982, § 12 Rdnr. 32) ausreichend sein sollte.
  • BVerwG, 29.11.1977 - I C 33.71

    Politische Verfolgung - Verfolgerstaat - Asylbewerber - Beitritts zur

    Auszug aus BVerwG, 01.10.1985 - 9 C 19.85
    Es hat keinen von ihm feststehend erachteten, sondern lediglich für wahrscheinlich gehaltenen Sachverhalt unter Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG subsumiert und damit zugleich unter Verkennung der in BVerwGE 55, 82 enthaltenen Grundsätze gegen materielles Recht verstoßen.
  • BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81

    Politische Verfolgung - Rückkehr in den Verfolgerstaat - Zumutbarkeit -

    Auszug aus BVerwG, 01.10.1985 - 9 C 19.85
    Eine Gruppenverfolgung liegt jedoch im Gegensatz zur Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit, bei der aus bestimmten Anlässen einzelne oder einige Mitglieder aus einer Gruppe herausgegriffen und einer politischen Verfolgung unterworfen werden, nur dann vor, wenn die Gruppe als solche Ziel einer politischen Verfolgung ist, so daß jedes einzelne Mitglied der Gruppe allein deswegen, weil es die gruppenspezifischen Merkmale aufweist, politische Verfolgung zu befürchten hat (Senatsurteil vom 2. August 1983 - BVerwG 9 C 599.81 - BVerwGE 67, 314 [BVerwG 02.08.1983 - 9 C 599/81] und vom 30. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 24.84 - BVerwGE 70, 232).
  • BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 6.80

    Anforderungen an die Anerkennung eines aus dem Libanon stammenden staatenlosen

    Auszug aus BVerwG, 01.10.1985 - 9 C 19.85
    Eine gerade wegen der zuvor aufgezeigten asylerheblichen persönlichen Merkmale oder Überzeugungen des Betroffenen erfolgende oder verschärfte Strafverfolgung oder sonstige Maßnahme stellt vielmehr typischerweise eine asylrechtsbegründende politische Verfolgung dar (vgl. z.B. Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - BVerwGE 67, 184 [191 f.], ferner Urteil vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 6.80 - BVerwGE 62, 123 [BVerwG 31.03.1981 - 9 C 6/80] [132]).
  • BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 46.84

    Berufung - Zulassung - Bedeutung der Rechtssache - Verallgemeinerungsfähig -

    Auszug aus BVerwG, 01.10.1985 - 9 C 19.85
    Auch wenn insoweit - wie sich bereits aus dem Gefahrbegriff ergibt - eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht und deshalb ein "voller Beweis" nicht erbracht werden kann, ändert dies nichts daran, daß das Gericht von der Richtigkeit seiner - verfahrensfehlerfrei gewonnenen - Prognose drohender politischer Verfolgung die volle richterliche Überzeugung erlangt haben muß (vgl. zur Prognose Urteil vom 31. Juli 1984 - BVerwG 9 C 46.84 - Buchholz 402.25 § 32 AsylVfG Nr. 4 S 11 f.).".
  • BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 161.83

    Anspruch auf Gewährung von Asyl - Voraussetzungen für die Gewährung

    Auszug aus BVerwG, 01.10.1985 - 9 C 19.85
    Auch für den Bereich der Staatsschutzdelikte stellt sich somit entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, die der erkennende Senat bereits in seinen Urteilen vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 161.83 und 9 C 3.84 - (Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nrn. 21 und 22) als rechtsirrig verworfen hat, die für die Asylrechtsentscheidung in jedem Einzelfall maßgebliche Frage, welchem Zweck die befürchtete strafrechtliche Verfolgung dient: Sowenig eine Verfolgung derartiger Straftaten, wenn und weil sie in Anwendung des Strafrechts erfolgt, immer nur als Verfolgung kriminellen Unrechts gelten kann, sowenig kann andererseits der Auffassung der Vorinstanz beigetreten werden, daß die Verfolgung wegen einer politischen Straftat immer auch politische Verfolgung im Sinne des Asylrechts sei, weil das Staatsschutzrecht unmittelbar das Herrschaftssystem eines Staates schütze.
  • BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 860.82

    Voraussetzungen für eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör -

  • BVerwG, 20.08.1974 - I B 15.74

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anforderungen an die

  • BVerwG, 13.07.1982 - 9 C 53.82

    Voraussetzungen für eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör -

  • BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 3.84

    Asylrecht - Politische Verfolgung - Auslegung - Voraussetzungen -

  • VG Regensburg, 04.05.2021 - RN 1 K 17.35375

    Tansania: Drohende Zwangsheirat und Beschneidung unglaubhaft; Keine asyl- und

    Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Ausländer nur geglaubt werden, wenn die Widersprüche und Ungereimtheiten überzeugend aufgelöst werden (BVerwG, U.v. 16.4.1985 - 9 C 109.84 - juris Rn. 16; U.v. 1.10.1985 - 9 C 19.85 - juris Rn. 16 und B.v. 21.7.1989 - 9 B 239.89 - juris Rn. 3).

    An der Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden fehlt es in der Regel dann, wenn er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnisse entsprechender oder vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie dann, wenn er sein Asylvorbringen im Lauf des Asylverfahrens steigert (Heusch/Haderlein/Schönenbroicher, Das neue Asylrecht, 2016, S. 152; BVerwG, U.v. 16.4.1985 a.a.O.; BVerwG, U.v. 1.10.1985 - 9 C 19.85 - juris Rn. 16 und v. 21.7.1989 - 9 B 2 3 9 . 8 9 - juris Rn. 3).

  • VG Regensburg, 24.06.2021 - RN 1 K 19.30899

    Tansania: Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für homosexuelle Frau;

    Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Ausländer nur geglaubt werden, wenn die Wider­ sprüche und Ungereimtheiten überzeugend aufgelöst werden (BVerwG, U.v. 16.4.1985 - 9 C 109.84 - juris Rn. 16; U.v. 1.10.1985 - 9 C 19.85 - juris Rn. 16 und B.v. 21.7.1989 - 9 B 239.89 - juris Rn. 3).

    An der Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden fehlt es in der Regel dann, wenn er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder auf­ grund der Kenntnisse entsprechender oder vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie dann, wenn er sein Asylvorbringen im Lauf des Asylverfahrens steigert (Heusch/Haderlein/Schönenbroicher, Das neue Asylrecht, 2016, S. 152; BVerwG, U.v. 16.4.1985 a.a.O.; BVerwG, U.v. 1 . 1 0 . 1 9 8 5 - 9 C 19.85 - juris Rn. 16 und v. 21.7.1989 - 9 B 239.89 - juris Rn. 3).

  • VG Regensburg, 04.12.2020 - RN 1 K 16.31515

    Dschibuti: Abschiebungsverbot für alleinstehende Mutter mit unehelichen Kindern

    Bei erheblichen Widersprüchen o der Steigerungen im Sachvortrag kann dem Ausländer nur geglaubt werden, wenn die Widersprüche und Ungereimtheiten überzeugend aufgelöst werden (BVerwG, U.v. 16.4.1985 - 9 C 109.84 - juris Rn. 16; U.v. 1.10.1985 - 9 C 19.85 - juris Rn. 16 und B.v. 21.7.1989 - 9 B 239.89 - juris Rn. 3).

    An der Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden fehlt es in der Regel dann, wenn er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnisse entsprechender oder vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie dann, wenn er sein Asylvorbringen im Lauf des Asylverfahrens steigert (Heusch/Haderlein/Schönenbroicher, Das neue Asylrecht, 2016, S. 152; BVerwG, U.v. 16.4.1985 a.a.O.; BVerwG, U.v. 1.10.1985 - 9 C 19.85 - juris Rn. 16 und v. 21.7.1989 - 9 B 239.89 - juris Rn. 3).

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